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   BVerwG, 30.11.1977 - VIII C 88.76   

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BVerwG, 30.11.1977 - VIII C 88.76 (https://dejure.org/1977,1875)
BVerwG, Entscheidung vom 30.11.1977 - VIII C 88.76 (https://dejure.org/1977,1875)
BVerwG, Entscheidung vom 30. November 1977 - VIII C 88.76 (https://dejure.org/1977,1875)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Prüfung in Tschechoslowakei - Anerkennung von juristischen Staatsprüfungen - Rechtsanwalt

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Wird zitiert von ... (3)

  • BVerwG, 04.10.1985 - 8 C 112.83

    Anforderungen an die Gleichwertigkeit zweier Prüfungen

    Die von einem Vertriebenen nach dem 8. Mai 1945 außerhalb des Geltungsbereichs des Bundesvertriebenengesetzes abgelegten juristischen Prüfungen können nicht als mit der zweiten juristischen Staatsprüfung (§ 5 Abs. 1 DRiG) gleichwertig anerkannt werden (Änderung der Rechtsprechung in den Urteilen vom 30. November 1977 - BVerwG 8 C 89.76 - BVerwGE 55, 104 und BVerwG 8 C 88.76 - Buchholz 412.3 § 92 BVFG Nr. 3 S. 20; wie Urteil vom 4. Oktober 1985 - BVerwG 8 C 18.83 -).

    Richtig ist auch, daß die durch die zweite juristische Staatsprüfung bescheinigte Verwendbarkeit des Juristen in der Bundesrepublik Deutschland den Wertmaßstab für die in § 92 Abs. 2 BVFG vorausgesetzte Gleichwertigkeit der Prüfungen bildet (vgl. Urteile vom 30. November 1977 - BVerwG 8 C 89.76 - BVerwGE 55, 104 [BVerwG 30.11.1977 - 8 C 89/76] und BVerwG 8 C 88.76 - UA S. 15 f., insoweit nicht abgedruckt in Buchholz 412.3 § 92 BVFG Nr. 3 S. 20).

    Allerdings hat der Senat in den bereits erwähnten Urteilen vom 30. November 1977 - BVerwG 8 C 89.76 - (a.a.O. S. 109 ff.) und BVerwG 8 C 88.76 - (UA S. 14 ff.) - ausgeführt, daß die Anerkennungsvoraussetzungen dann erfüllt seien, wenn die vom Anerkennungsbewerber außerhalb des Geltungsbereichs des BVFG abgelegten juristischen Prüfungen seine Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit und methodischer Rechtsanwendung sowie zur Einarbeitung innerhalb angemessener Zeit in die Hauptgebiete des deutschen Rechts und zu dessen praktischer Anwendung nachweisen.

  • BVerwG, 04.10.1985 - 8 C 18.83

    Zur Anerkennung von nach dem 8. Mai 1945 außerhalb des Geltungsbereichs des BVFG

    Die von einem Vertriebenen nach dem 8. Mai 1945 außerhalb des Geltungsbereichs des Bundesvertriebenengesetzes abgelegten juristischen Prüfungen können nicht als mit der zweiten juristischen Staatsprüfung (§ 5 Abs. 1 DRiG) gleichwertig anerkannt werden (Änderung der Rechtsprechung in den Urteilenvom 30.11.1977 - BVerwG 8 C 89.76 - BVerwGE 55, 104 und BVerwG 8 C 88.76 - Buchholz 412.3 § 92 BVFG Nr. 3 S. 20).

    Zutreffend geht das angefochtene Urteil einleitend davon aus, daß gemäß § 92 Abs. 2 und 3 Satz 1 BVFG nach dem 8. Mai 1945 außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgelegte juristische Prüfungen oder erlangte Befähigungsnachweise anerkannt werden müssen, wenn sie den entsprechenden Prüfungen und Befähigungsnachweisen im Geltungsbereich des Gesetzes gleichwertig sind (vgl.Urteil vom 29. September 1976 - BVerwG VIII C 73.75 - BVerwGE 51, 144 [BVerwG 29.09.1976 - VIII C 73/75]), und daß ferner die durch die zweite juristische Staatsprüfung bescheinigte berufliche Verwendbarkeit des Juristen in der Bundesrepublik Deutschland den Wertmaßstab für die in § 92 Abs. 2 BVFG vorausgesetzte Gleichwertigkeit der Prüfungen bildet (vgl.Urteile vom 30. November 1977 - BVerwG 8 C 89.76 - BVerwGE 55, 104 [BVerwG 30.11.1977 - 8 C 89/76] und - BVerwG 8 C 88.76 - UA S. 15 f., insoweit nicht abgedruckt in Buchholz 412.3 § 92 BVFG Nr. 3 S. 20).

  • BVerwG, 16.09.1983 - 8 B 71.82

    Rechtsmittel

    Ein Revisionsverfahren kann dem Senat Gelegenheit geben, über die in den Urteilen vom 30. November 1977 - BVerwG VIII C 89.76 - (BVerwGE 55, 104 = Buchholz 412.3 § 92 BVFG Nr. 2 S. 7) und - BVerwG VIII C 88.76 - (Buchholz 412.3 § 92 BVFG Nr. 3 S. 20) enthaltenen Ausführungen hinaus zu klären, unter welchen Voraussetzungen eine außerhalb des Geltungsbereichs des BVFG abgelegte juristische Prüfung im Sinne des § 92 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 2 BVFG der zweiten juristischen Staatsprüfung gleichwertig ist.
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